Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Einführungsbestimmungen

  1. Die Gesellschaft ISOTRA a.s. wird für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nämlich Verkaufszwecke (nachstehend auch als „AGB“) als „Verkäufer“ bezeichnet und der Vertragspartner wird für die Zwecke dieser AGB als „Käufer“ bezeichnet. Für die Zwecke dieser AGB und des damit verbundenen Vertrags werden die Bezeichnungen „Verkäufer“, „Käufer“, „Kaufvertrag“ oder „Vertrag“ auch in dem Fall angewendet, dass z.B. ein Werkvertrag oder ein anderer ähnlicher Vertrag abgeschlossen wird, in welchem die Gesellschaft ISOTRA als Verkäufer, Hersteller oder ein anders bezeichnetes Subjekt auftritt, welches die Sachleistung oder charakteristische Leistung gewährt, wobei die Bestimmungen dieser AGB auf eine solche Beziehung angemessen angewendet werden.
  2. Die Warenlieferungen, Dienstleistungen (nachstehend auch nur „Ware“), Angebote, und andere handelsrechtliche Handlungen werden ausschließlich aufgrund dieser AGB ausgeführt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird, und deshalb gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch in dem Fall, dass sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurden. In dem Fall, dass der Kaufvertrag nicht in schriftlicher Form abgeschlossen wurde, werden auch diese AGB als Bestandteil eines in der mündlichen Form abgeschlossenen Vertrags angesehen.
  3. Diese AGB werden für sämtliche Geschäftsdokumente des Verkäufers geltend gemacht, d.h. auch für sein Angebot, die Annahme der Nachfrage u.ä.
  4. Diese AGB gelten spätestens bei der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer (Entstehung des Vertrags) oder bei der Lieferung der Leistung (Ware oder Dienstleistungen) als angenommen.
  5. Die Abweichungen von den AGB sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht auf die durch diese AGB geregelten Vertragsbedingungen angewendet, sofern in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  6. Alle mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, Garantien, Handlungen, Geschäftswettbewerbe, Bekanntmachungen über die Vorhaben und handelsübliche Praxis, die im Vertrag oder in diesen AGB nicht ausdrücklich angeführt oder in Form eines ausdrücklichen Hinweises nicht einbezogen sind, sind für jede Vertragspartei nicht verbindlich. Die Vertragsparteien erklären hiermit, dass in ihrem Rechtsverkehr nicht die Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigt werden, welche im Allgemeinen oder in der jeweiligen Sparte gepflegt werden, und dass diese Geschäftsgepflogenheiten in ihrem Rechtsverkehr nicht vor den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Vorzug haben, welche keine Zwangswirkungen haben, sie werden jedoch erst in dem Fall angewendet, wenn das Zivilgesetzbuch die jeweilige Situation nicht löst.
  7. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass diese AGB innerhalb der breiten Palette der Geschäftsbeziehungen des erkäufers angewendet werden, von den Kaufverträgen, über die Werkverträge bis hin zu den Innominatkontrakten u.a. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache beinhalten diese AGB auch einzelne Artikel und Punkte, welche die konkrete Geschäftsbeziehung nicht berühren. Diese Tatsache bedeutet jedoch auf keinerlei Weise die Unverständlichkeit oder Unbestimmtheit oder aus einem anderen Grunde jede Ungültigkeit dieser AGB oder ihrer einzelnen Punkte.
  8. Diese AGB beziehen sich auch auf die Lieferungen von Leistungen auf die Art des Kleinhandels – an natürliche Personen – nicht unternehmerisch tätige Subjekte, wobei in diesem Fall diese AGB ähnlich angewendet werden.

II. Angebote, Bestellungen, Verträge

  1. Die Angebote des Verkäufers, einschl. der Angaben zu den Maßen, Zeichnungen, Bildern, Beschriftungen und anderen Leistungsparametern sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, als eine Bestellung jeden zum Ausdruck gebrachten Willen des Käufers anzusehen, also insbesondere in schriftlicher Form, per E-Mail oder Fax, aber auch mündlich.
  3. Der Verkäufer bevorzugt die Einsendung von Bestellungen auf den Bestellformblättern des Verkäufers oder mittels des E-Shops des Verkäufers. Aus der Bestellung muss die Abgrenzung der Art der geforderten Leistung, ihre Menge und der Termin ihrer Lieferung offensichtlich sein.
  4. Führt der Käufer in der Bestellung seine Nummer der Registrierung zur Mehrwertsteuer nicht an, dann wird die Ware mit einer Rechnung geliefert und der berechnete Betrag beinhaltet die Mehrwertsteuer.
  5. Der Vertrag ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, wann es zur Übereinstimmung zwischen dem Antrag auf Abschluss eines Vertrags (Bestellung oder ggf. Nachfrage) und seiner Akzeptanz gekommen ist. Zum Ausschluss aller Bedenken führen die Vertragsparteien an, dass diese Akzeptanz vorbehaltlos sein muss, d.h. in dem Fall, dass die Akzeptanz den Antrag auf Abschluss des Vertrags irgendwie ändert (auch wenn es sich um eine unwichtige Änderung handelt), handelt es sich um einen neuen Antrag auf Abschluss eines Vertrags, welcher akzeptiert werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen wird. Im Fall, dass die Akzeptanz nicht zustande kommt, es jedoch zur Leistung gemäß des vorigen (ursprünglichen) Antrags auf Abschluss des Vertrags kommt, dann wird der Vertrag als so abgeschlossen angesehen, als ob die Akzeptanz des Antrags vom Antrag auf Abschluss des Vertrags nicht abweichen würde.

III. Preise

  1. Für die Preise der Ware und Dienstleistungen gelten die Preise aus der aktuellen Preisliste des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Der Käufer übernimmt in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 1765 Abs. 2 und § 2620 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches das Risiko der Änderung von Umständen.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Montage, exklusive Mehrwertsteuer (MWSt.), welche sich gemäß des am Liefertag gültigen Satzes für die Mehrwertsteuer berechnet, sofern nicht anders festgelegt wird. Der Transport mit den Wagen des Verkäufers und die Speditionsdienstleistungen (DPD u.a.) sind im Listenpreis nicht mit enthalten.
  3. Unter dem Stichtag für die Gültigkeit des aktuellen Listenpreises wird der Tag der Bestätigung der Bestellung verstanden.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Der Anspruch auf Bezahlung des Preises entsteht für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware an den Käufer bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer, sofern sich aus dem Vertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Durchführung der Montage ergibt.
  2. Wird der Vertrag mit einem neuen Käufer abgeschlossen, dann ist der Verkäufer berechtigt, eine Anzahlung des Vertragspreises i.H.v. bis zu 100% des Vertragspreises zu verlangen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Anzahlung zu zahlen. Für die Zeit des Verzugs des Käufers mit der Zahlung der Anzahlung ist der Verkäufer nicht in Verzug mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen und um diese Zeit verlängert sich die Frist zur Lieferung der Ware. Ist der Käufer mit der Zahlung der Anzahlung länger als 30 Tage in Verzug, dann ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, in begründeten Fällen eine Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Käufer in der für den Geschäftsverkehr üblichen Form zu verlangen, insbesondere eine Bankbürgschaft bzw. die Durchführung der Zahlung in Form des Dokumentenakkreditivs, wobei eine solche Anforderung jeweils in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angeführt wird. Im Falle einer Nichtakzeptierung dieser Anforderung von Seiten des Käufers kommt es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags.
  4. Sofern nicht anders vereinbart wird, beträgt die Fälligkeit von Rechnungen 7 Tage ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung.
  5. Die Rechnungen erfüllen die Erfordernisse der Steuerbelege. Nur in dem Fall, dass die Rechnung nicht die durch die Rechtsvorschriften festgelegten Erfordernisse erfüllt, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer die Rechnung zurückzugeben, und zwar innerhalb von 3 Arbeitstagen ab ihrer Zustellung an den Käufer. In einem solchen Fall läuft die Fälligkeitsfrist ab dem Tag der Zustellung der neuen korrigierten Rechnung. Sofern es zur Rückgabe der Rechnung nach Ablauf der oben genannten Frist kommt, dann kommt es nicht zur Änderung der ursprünglichen Fälligkeitsfrist der Rechnung.
  6. Die Zahlung versteht sich mit der Gutschrift des jeweiligen Betrags auf das Konto des Verkäufers oder mit der Barzahlung als erfolgt. Der Käufer trägt somit sämtliche Kosten für die Durchführung der Zahlung und ist verpflichtet, die Zahlung mit einem solchen Zeitvorsprung durchzuführen, dass die Fälligkeit der Rechnung eingehalten wird.
  7. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Zahlung eines beliebigen fälligen Teils oder mit seiner anderen finanziellen Verpflichtung:
    (i) ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer einen vertraglichen Verzugszins in Höhe von 0,1 % vom Schuldbetrag für jeden angefangenen Verzugstag zu verlangen und der Käufer ist verpflichtet, diesen Verzugszins zu zahlen und
    (ii) der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags bis zur Bezahlung der jeweiligen ausstehenden Zahlung zu unterbrechen, wobei in einem solchen Fall der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer sämtliche dem Verkäufer entstandenen Schäden, Kosten und Spesen zu ersetzen; der Verkäufer ist berechtigt, seine sämtlichen Leistungen aus allen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer einzustellen und
    (iii) wenn der Käufer den Vertragspreis oder einen beliebigen fälligen Teil auch nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeitsfrist zahlt, dann ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche dem Verkäufer entstandenen Schäden, Kosten und Spesen zu ersetzen.

V. Lieferbedingungen, Verpackung, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart wird, werden die Warenlieferungen in der Tschechischen Republik mittels der Wagen des Verkäufers gemäß der Lieferpläne und Strecken bzw. durch einen öffentlichen Speditionsdienst (DPD u.a.) durchgeführt.
  2. Stellt der Verkäufer den Warentransport sicher, dann erfüllt die Rechnung auch die Funktion des Lieferscheins, wenn ein solcher nicht selbständig ausgestellt wird. Der Käufer ist verpflichtet, die Warenübernahme auf der Rechnung oder dem Lieferbeleg zu bestätigen, widrigenfalls ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware zu übergeben und der Transport wird aus dem vom Käufer zu vertretenden Grunde für gescheitert gehalten.
  3. Im Falle der Durchführung der Lieferung durch einen öffentlichen Speditionsdienst ist die Lieferung des Verkäufers mit der Übergabe der Ware an diesen Spediteur erfüllt.
  4. Die Liefertermine im Falle der Lieferung der Ware mittels der Wagen des Verkäufers im Rahmen des sog. Lieferplans sind durch den Lieferplan gegeben. Auf die Lieferfristen bezieht sich eine Liefertoleranz von +/-7 Tagen, sofern von den Vertragsparteien nicht eine andere Abweichung vereinbart wird. Der Liefertermin wird jeweils zugunsten des Verkäufers festgesetzt, d.h. der Käufer ist verpflichtet, auch die Leistung vor dem vereinbarten Liefertermin zu akzeptieren.
  5. Im Falle der Lieferung der Ware mittels der Wagen des Verkäufers trägt der Verkäufer auch das Transportrisiko. In den sonstigen Fällen trägt der Käufer das Risiko. Es ist notwendig, zur Wahrung der Ansprüche des Käufers offensichtliche, beim Transport entstandene Mängel und Schäden bei der Warenübernahme unverzüglich schriftlich auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief aufzuzeichnen und verborgene Schäden dem Verkäufer spätestens innerhalb der Frist zur Geltendmachung von Warenmängeln schriftlich anzumelden.
  6. Verlangt der Käufer die Auslieferung von Waren mittels der Lieferfahrzeuge des Verkäufers, bzw. der öffentlichen Transportdienste (DPD u. ä.) außerhalb der regelmäßigen Lieferzeiten, dann berechnet der Verkäufer eine Transportgebühr gemäß der aktuellen Preisliste der Transportkosten.
  7. Die Art und Weise der Verpackung entspricht dem Warencharakter und der Entfernung des Lieferorts. Standardmäßiges Verpackungsmaterial ist PVC-Folie, Sack, Beutel, Wellpappe. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Änderung der Verpackungsweise vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackungen anschließend in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entsorgen, wobei der Käufer sich selbst als ihr Erzeuger versteht. Wird die Verpackung vom Verkäufer ausdrücklich als Mehrwegverpackung bezeichnet, dann ist der Käufer verpflichtet, diese Verpackung dem Verkäufer innerhalb von 10 Tagen nach der Warenübernahme zurückzugeben, sonst ist er verpflichtet, dem Verkäufer den Preis dieser Verpackung zu ersetzen.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Übernahme der Ware oder Dienstleistung ihre Beschauung durchzuführen und ist berechtitgt, spätestens bei der Durchführung der Beschauung offensichtliche Mängel des Produkts, der Dienstleistung oder die unvollständige Lieferung zu beanstanden. Im Falle einer nicht erfolgten Beanstandung von offensichtlichen Mängeln oder von der unvollständigen Lieferung unmittelbar nach der Durchführung der Beschauung in dem im vorigen Satz angeführten Termin erlischt das Recht aus den im Widerspruch mit dieser Bestimmung der AGB beanstandeten Mängeln.
  9. Kommt es durch den Käufer oder den Verfrachter zum Vereiteln des Transports der Ware an den Käufer, dann kommt es automatisch zur Änderung der Lieferparität auf EXW Sitz des Verkäufers INCOTERMS 2020 und ferner ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die umsonst aufgewandten Kosten für den Warentransport und ferner den sonstigen, dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ware wird gleichzeitig zum Zeitpunkt als angeliefert angesehen, wenn der Käufer diese nicht übernimmt oder seine Übergabe vereitelt.
  10. Der Verkäufer ist berechtigt, auch die Lieferung eines Teils von Waren durchzuführen, wobei der Käufer verpflichtet ist, diese Lieferung eines Teils von Waren zu akzeptieren und die Ware zu übernehmen. Der Verkäufer ist dann berechtigt, von dem Käufer die Zahlung für diesen gelieferten Teil von Waren zu verlangen und der Käufer ist verpflichtet, dafür zu zahlen.

VI. Vereinbarung bei der Anwendung von Klauseln INCOTERMS 2020

  1. Wird die Ware bei Anwendung der Lieferklausel FCA Gesellschaft ISOTRA a.s. INCOTERMS 2020 geliefert und werden bei der Ausladung aus dem Transportmittel oder auch bei der Ausladung des Transportmittels beim Warentransport entstandene Schäden festgestellt (insbesondere mit der Beschädigung der Verpackung verbundene Mängel, infolge einer unrichtigen Handhabung von gelieferten Waren bei ihrem Transport entstandene Mängel, infolge einer Beschädigung des Transportmittels entstandene Mängel, mit dem Eindringen von Wasser auf die transportierten Waren verbundene Mängel u.ä.), dann können diese Mängel nur beim Verfrachter in Übereinstimmung mit seinen Frachtbedingungen beanstandet werden. Der Verkäufer ist für die beim Transport entstandenen Schäden nicht verantwortlich, denn er ist nicht in der Position des Verfrachters.
  2. Werden die beim Transport entstandenen Mängel bei der Warenübernahme festgestellt und wurde die Ware mit der Lieferklausel DAP Rampe des Käufers INCOTERMS 2020 geliefert, dann ist der Verkäufer, welcher sich in der Position des Verfrachters befindet, gegenüber dem Käufer für diese Mängel verantwortlich. Eine Gleichschrift der Beanstandung sendet der Käufer dem Verkäufer, und zwar innerhalb von 2 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel durch den Käufer festgestellt wurde oder festgestellt werden sollte.
  3. Die Ware wurde geliefert:
    a. Unter Anwendung der Klausel DAP Rampe des Käufers INCOTERMS 2020 und mit der Sicherstellung des Transports der gelieferten Ware durch öffentliche Verfrachter oder Sender in einer Vertragsbeziehung zum Verkäufer.
    b. Unter Anwendung der Klausel CPT Rampe des Käufers INCOTERMS 2020 unter Verwendung von eigenen Transportmitteln des Verkäufers gemäß der Lieferpläne des Verkäufers.
    c. Unter Anwendung der Klausel FCA ISOTRA, a.s. INCOTERMS 2020, wobei der Käufer verpflichtet ist, in Übereinstimmung mit der Bestimmung B/7 „Strukturen der Lieferbedingungen INCOTERMS 2020“ den Verkäufer über den genauen Zeitpunkt der Beistellung des Transportmittels, die Art des Transportmittels, die Registriernummer des Transportmittels, den Verfrachter und den Fahrer des Transportmittels schriftlich zu verständigen. Der Käufer ist verpflichtet, ein richtiges Ausfüllen der Frachtpapiere, insbesondere des Frachtbriefs CMR durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, einen Beleg sicherzustellen und der Firma ISOTRA zu senden, aus welchem sich ergibt, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU oder in Staaten außerhalb der EU
    transportiert wurde. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Pflicht des Käufers zum Ersatz einer der Firma ISOTRA zusätzlich angerechneten oder bemessenen Mehrwertsteuer zur Folge.
  4. Der Erfüllungsort, der Ort des Übergangs der Kosten und Gefahren bei der Lieferung der Ware gehen an dem für die konkrete angewandte Klausel INCOTERMS 2020 festgelegten Ort über. Die Ansprüche aus Risiken – dem Verlust oder der Beschädigung der Ware bei ihrem Transport richten sich nach A/5 – B/5 „Strukturen der Lieferbedingungen INCOTERMS 2020“.

VII. Nichtabnahme der Ware

  1. In dem Fall, dass der Käufer die Ware in dem vereinbarten Termin nicht übernimmt bzw. die Lieferung nicht abnimmt, ist er verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % vom Preis der nicht abgenommenen Ware pro jeden auch angefangenen Tag des Verzugs des Käufers, wodurch die sonstigen Ansprüche des Verkäufers unberührt bleiben (z.B. Schadensersatzansprüche u.ä).
  2. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Abnahme länger als 10 Tage ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei von diesem Rücktritt die Ansprüche des Verkäufers aus dieser Verletzung unberührt bleiben, die bis zum Tag des Rücktritts entstanden sind (z.B. Vertragsstrafe).
  3. Übernimmt der Käufer die Ware nicht bzw. nimmt er sie nicht ab, dann bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Bezahlung des Vertragspreises davon unberührt, denn der Verkäufer hat seine sich für ihn aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt (er hat die Waren geliefert).

VIII. Montage

  1. Umfasst der Vertrag die Montage der Ware oder ihres Teils, dann wird auf diesen Vertrag auch dieser Artikel der AGB angewandt.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Ort zu übergeben, an welchem die Montage durchgeführt wird (nachstehend auch nur „Baustelle“). Die Baustelle ist bei der Übergabe an den Verkäufer frei von Rechten und Verpflichtungen Dritter und zur Durchführung des Werks tauglich, d.h. zur Montage der Ware.
  3. Im Fall eines ungerechtfertigten Eingriffs in die Baustelle oder einer anderen Verhinderung der Durchführung der Montage der Ware von seiten Dritter oder des Käufers verlängert sich angemessen die Erfüllungszeit und dem Verkäufer entsteht das Recht auf Ersatz aller durch diese Handlung entstandenen Schäden.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ein Betreten der Baustelle durch alle unbefugten Personen, insbesondere Kindern verhindert wird; im Falle der Verletzung dieser Pflicht haftet der Käufer für die Gesundheitsschäden dieser Personen, für die Schäden an seinem Vermögen, Vermögen des Verkäufers und Dritter. 
  5. Den verbrauchten Strom, die Wasser- und Kanalgebühr sowie weitere abgenommene Medien bezahlt der Käufer.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Verkäufers ihm die notwendigen Informationen zu gewähren bzw. ihm die vom Verkäufer verlangten Unterlagen zu übergeben, die für eine ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Montage notwendig sind und die Koordinierung von Arbeiten bei der Montage sicherzustellen.
  7. In dem Fall, dass die Instruktionen des Käufers zur Durchführung der Montage bzw. die vom Käufer zur Durchführung der Montage übernommenen Sachen ungeeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Montagearbeiten zu unterbrechen und nach der Belehrung des Käufers über die Unschicklichkeit seiner Instruktionen oder der zur Durchführung der Montage übernommenen Sachen entweder gemäß der Instruktionen des Käufers die Montage fortzusetzen, wobei eine Bedingung dieses Vorgehens die schriftliche Bestätigung der Instruktionen des Käufers vom Käufer mit der Belehrung über mögliche Folgen ist, oder der Verkäufer ist berechtigt, gemäß eines anderen geeigneten Vorgehens vorzugehen oder andere, zur Durchführung der gewünschten Montage geeignete Sachen zu verwenden.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne eine vorherige Vereinbarung mit dem Verkäufer ein nicht übergebenes Werk oder einen nicht übergebenen Teil des Werks zu nutzen. Die Vereinbarung über die Nutzung muss schriftlich und von den zur Unterschrift dieses Vertrags oder seiner Änderungen berechtigten Personen unterzeichnet sein. Nutzt der Käufer die nicht übernommene Ware oder ermöglicht der Käufer die Nutzung der nicht übernommenen Ware nach der erfolgten Montage, dann geht man davon aus, dass das Werk ordentlich fertiggestellt und übergeben wurde.
  9. Im Falle der Montage der Ware hat der Verkäufer den Anspruch auf Bezahlung des Preises nach der erfolgten Montage nach der Übergabe der Ware an den Käufer, sofern sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware nach der erfolgten Montage nicht zu übernehmen, und zwar auch in dem Fall, dass sie kleine Mängel und Arbeitsrückstände aufweist, welche die Nutzung der Ware nach der erfolgten Montage nicht verunmöglichen. Die in den sonstigen Teilen dieser AGB angeführten Vereinbarungen über die Lieferung der Ware und ihre Übernahme werden ähnlich angewandt.

 IX. Mängel und Qualitätsgarantie

  1. Die Ware wird in Standardqualität geliefert, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird.
  2. Für die Lösung von Mängeln und die Qualitätsgarantie allgemein gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Tritt an der vom Verkäufer gelieferten Ware oder der vom Verkäufer gelieferten Dienstleistung ein Mangel auf, dann besitzt der Käufer das Recht, den Mangel beim Verkäufer zu beanstanden.
  3. Der Verkäufer haftet für die Mängel, welche die Ware oder Dienstleistung zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer hat; ebenso haftet er für die Mängel, welche nach der Übernahme während der Garantiezeit auftreten. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die durch unrichtige Handhabung verursachten Mängel bzw. wenn die Ware im Widerspruch mit der Gebrauchsanweisung verwendet wurde (zugänglich auf www.isotra-jalousien.de), oder wenn die Ware vom Käufer oder von Dritten beschädigt wurde.
  4. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, des Gewichts, der Ausführung oder des Design können nicht beanstandet werden.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel oder bei der Beschauung der Ware oder Dienstleistung erkennbare Mängel unmittelbar bei der Übernahme oder der Beschauung der Ware nach der Übernahme zu beanstanden, sonst erlischt das Recht des Käufers aus den Mängeln. Im Falle der Übernahme der Ware vom Verfrachter müssen die Mängel im Lieferschein eingetragen und vom Verfrachter bestätigt werden, sonst erlischt das Recht des Käufers aus den Mängeln. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Feststellung beanstandet werden. Laufen die oben angeführten Fristen ab, erlischt die Haftung des Verkäufers für die Mängel. Die Mängel müssen vom Käufer schriftlich beanstandet werden, die Reklamation muss Folgendes beinhalten: Beschreibung des Mangels, wie sich der Mangel äußert, ausdrückliche Bestimmung der Bestellung oder Lieferung, in deren Rahmen es zur Lieferung der beanstandeten Ware gekommen ist und andere entscheidende Tatsachen. Zum Zeitpunkt der Absendung dieser schriftlichen Beanstandung begründet sich das Recht des Käufers auf eine kostenfreie Behebung des Mangels. Bei einer Nicht-Angabe aller geforderten Angaben verlängert sich die Zeit für die Erledigung der Beanstandung um die Zeit, welche zur Ergänzung der Angaben notwendig ist.
  6. Wenn vom Verkäufer nicht ausdrücklich eine längere Garantiezeit gewährt wird, beträgt die Garantiezeit 24 Monate.
  7. Die Garantiezeit beginnt mit der Lieferung der Ware oder Dienstleistung an den Käufer (d.h. an den Vertragspartner, nicht an den Kunden).
  8. Bei gerechtfertigten Beanstandungen behebt der Verkäufer die Mängel so, dass er die Ware repariert oder austauscht, und zwar auf eigene Kosten. In dem Fall, dass sich die Ware an einem anderen Ort befindet, als es der Lieferort war, trägt auch in dem Fall einer gerechtfertigten Beanstandung der Käufer die erhöhten, mit dem Transport an den neuen Ort verbundenen Kosten, wo sich die Ware befindet. In dem Fall, dass die Behebung des Mangels nicht möglich ist bzw. dass der Verkäufer erklärt, dass der Mangel nicht behoben
    werden kann, hat der Käufer Anspruch auf einen angemessenen Nachlass vom Preis der Ware.
  9. Die Ansprüche über den Rahmen des oben Angeführten hinaus, insbesondere Schadenersatzansprüche einschl. des entgangenen Gewinns oder anderen Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
  10. Wird nicht anders verenbart, dann beträgt die Frist zur Abwicklung der Beanstandung 30 Tage. Die Frist zur Abwicklung der Beanstandung kann vom Verkäufer in begründeten Fällen verlängert werden.
  11. Ist der Käufer im Verzug mit der Bezahlung des Preises, dann ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Beanstandungsverfahren einzuleiten und die Zeit für die Abwicklung der Beanstandung beginnt erst mit dem Datum der Bezahlung des Preises der gesamten Lieferung. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Käufer nicht berechtigt ist, die Bezahlung jedes beliebigen Teils des Preises aus dem Grunde der Warenmängel oder anderer behaupteten Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer zurückzuhalten.
  12. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Mangel am Installationsort zu beurteilen; wird ihm diese Beurteilung nicht ermöglicht, dann besitzt er das Recht, die Beanstandung abzulehnen.
  13. Wird die Beanstandung vom Verkäufer in Form des Austauschs der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware gelöst, dann läuft für die neue Ware nicht die neue Garantiefrist. Wird für den Käufer die Beanstandung durch den Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie gelöst, wird in den Lauf der Garantiezeit nicht die Zeit eingerechnet, welche von der Geltendmachung der Beanstandung bis zum Zeitpunkt abläuft, in welchem der Käufer verpflichtet ist, die Ware zu übernehmen. Wird für den Käufer die Beanstandung in Form der Reparatur der Ware oder Dienstleistung abgewickelt, wird in den Lauf der Garantiezeit nicht die Zeit eingerechnet, welche von der Geltendmachung der Beanstandung bis zum Zeitpunkt abläuft, in welchem der Käufer verpflichtet ist, die instandgesetzte Leistung zu übernehmen.
  14. In dem Fall, dass die Beanstandung durch den Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie erledigt wird, ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware dem Verkäufer zur Beurteilung der Berechtigung der Beanstandung zurückzugeben, und zwar spätestens innerhalb 1 Woche. Widrigenfalls wird diese Ware dem Käufer in Rechnung gestellt.
  15. Der Verkäufer besitzt das Recht, eine Beschreibung der beanstandeten Mängel in Form eines Fachgutachtens eines beeidigten Sachverständigen oder einer Gutachtenfirma oder die Lieferung eines Musters der mangelhaften Ware zu verlangen. Wird die Beanstandung anerkannt, dann bezahlt der Verkäufer dem Käufer die Sachverständigengebühr.
  16. Im Falle der Feststellung von Mängeln ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Eventuelle Ansprüche aus den Mängeln werden nachträglich gelöst.
  17. Die Einzelheiten des Beanstandungsverfahrens sind in der „Beanstandungsordnung“ des Verkäufers festgelegt, welche auf den Webseiten des Verkäufers (https://www.isotrajalousien. de) öffentlich zugänglich sind, oder sie kann dem Käufer in schriftlicher Form anhand einer schriftlichen Anforderung für die Zwecke des Beanstandungsverfahrens zugesandt werden. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass, wenn für den Vertrag diese AGB angewandt werden sollen, dann ihre Bestimmungen Vorzug vor der Beanstandungsordnung haben.

X. Sonstige Vereinbarungen

  1. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers die Aufrechnung seiner beliebigen eventuellen Forderung auf die Bezahlung des Leistungspreises durchzuführen.
  2. Das Eigentümerrecht auf die dem Käufer aufgrund des Vertrags gelieferten Ware erwirbt der Käufer zum Zeitpunkt der Bezahlung des gesamten Preises. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein solcher Vorbehalt des Eigentümerrechts nur zwischen ihnen wirksam ist. Verlangt der Verkäufer, dass dieser Vorbehalt die Wirkungen Erga Omnes hat, dann verpflichtet sich der Käufer, dabei alle notwendige Mitwirkung zu leisten. Ähnlich ist der Käufer verpflichtet, in dem Fall vorzugehen, wenn die Produkte, welche der Käufer noch nicht im Besitz hat, sich in einem Staat befinden, in welchem weitere Anforderungen an die Gültigkeit der Vereinbarung des Eigentümerrechts festgelegt sind.
  3. Im Falle von Forderungen in einer ausländischen Währung ist der Verkäufer berechtigt, zur Zahlung von Lieferungen die „Festkurs-Klausel“ anzuwenden, wo der entscheidende Kurs der Kurs der Tschechischen Nationalbank in Beziehung zur Zahlungswährung zum Tag der Entstehung des Kaufvertrags ist. Sicherungswährung ist CZK, im Falle des Nichtbestehens der freien Konvertibilität ist die Sicherungswährung EUR, USD, JPY, CHF, und zwar in der oben angeführten Reihenfolge.
  4. Der Käufer erteilt hiermit gemäß des § 7 des Gesetzes Nr. 480/2004 SG., in der Fassung der Novellen, die Zustimmung zur Übersendung von Geschäftsmitteilungen des Verkäufers an die elektronische Adresse des Käufers. Der Käufer ist sich völlig dessen bewusst, dass er berechtigt ist, diese Zustimmung in Zukunft jederzeit zu widerrufen, und zwar sowohl für den Empfang einer einzelnen Nachricht, als auch für den Empfang der Geschäftsmitteilungen des Verkäufers im Allgemeinen.
  5. Ist der Käufer eine natürliche Person, welche beim Abschluss und bei der Erfüllung des Vertrags nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit oder einer anderen unternehmerischen Tätigkeit oder im Rahmen der selbständigen Ausübung ihres Berufs handelt (nachstehend nur „Verbraucher“), dann müssen die Bestimmungen dieser AGB so ausgelegt werden, dass der Rechtsschutz für ihn nicht vermindert wird, welcher ihm von kogenten Bestimmungen der Rechtsordnung gewährt wird, welcher für ihn im Falle des Nichtbestehens des Art. X. dieser AGB entscheidend wäre. Im Falle des Fernabschlusses des Kaufvertrags oder Abschlusses am Ort, welcher üblicherweise nicht zur Unternehmungstätigkeit des Verkäufers dient, eine ausdrückliche Einladung des Verkäufers vom Käufer ist davon ausgenommen, ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag innerhalb von 30 Tagen, bzw. von 14 Tagen nach seinem Abschluss zurückzutreten, sofern es von Seiten des Verkäufers bereits zur Erfüllung gekommen ist.
  6. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der gesamte vorhersehbare Schaden (sowohl direkter, als auch indirekter, oder den Kunden entstandener Schaden), welcher dem Käufer bei der Erfüllung des Vertrags aus einer oder mehreren Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Verkäufers entstehen kann, höchstens den Vertragspreis erreichen kann, und deshalb haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für alle Schäden nicht 100% des Vertragspreises exkl. MWSt. überschreiten darf. Die Begrenzung des oben vereinbarten Schadens wird nicht in dem Fall angewandt, dass der Schaden absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde.
  7. Ohne Rücksicht auf eine beliebige Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB ist das Recht des Käufers auf Bezahlung der Vertragsstrafe die einzige und ausschließliche Besserungsmaßnahme, auf welche der Käufer Anspruch hat, und gleichzeitig die einzige und ausschließliche Pflicht des Verkäufers im Falle der Verletzung von Pflichten des Verkäufers, welche durch die gegenständliche Vertragsstrafe gesichert werden. Die Umstände der höheren Gewalt schließen die Anwendbarkeit der Vertragsstrafen aus.
  8. Mit dem Rücktritt vom Vertrag erlischt der Vertrag. Mit dem Rücktritt oder mit einer anderen Beendigung des Vertrags erlischt jedoch Folgendes nicht:
    (i) durch die Verletzung des Vertrags entstandene Schadenersatzansprüche;
    (ii) Ansprüche auf Bezahlung von Vertragsstrafen oder des Verzugszinses, sofern er fällig wurde, gemäß des Vertrags;
    (iii) Geldforderungen des Verkäufers an den Käufer, welche aufgrund des Vertrags oder im Zusammenhang mit ihm entstanden sind;
    (iv) Bestimmungen über die Begrenzung des Schadenersatzes;
    (v) Vereinbarungen über die Wahl des Rechts und die Streitbeilegung;
    (vi) Bestimmungen, welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach dem Rücktritt vom Vertrag lösen, also dieser Punkt der AGB;
    (vii) Bestimmungen bezüglich solcher Rechte und Pflichten, aus deren Charakter es sich ergibt, dass die Vertragsparteien auch nach der Beendigung des Vertrags an sie gebunden sein sollen.
  9. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Käufer nicht berechtigt ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers einen Teil der Ware oder andere Sachen zurückzubehalten (d.h. das Zurückbehaltungsrecht auszuüben), welche er im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in seinen Besitz erworben hat.
  10. Die Vertragspartei haftet nicht für die Nichterfüllung einer beliebigen Pflicht, wenn sie nachweist, dass die Nichterfüllung durch ein Hindernis verursacht wurde, das von ihrem Willen unabhängig ist und im Hinblick auf das vernünftig nicht erwartet werden kann, dass die Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses damit rechnete oder dass sie dieses Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden konnte (im Folgenden nur „Umstand höherer Gewalt“). Wenn die Nichterfüllung der Pflicht aus dem Vertrag durch einen Dritten verursacht wurde, den die Partei mit der Erfüllung der gesamten vertraglichen Verpflichtung oder ihres Teils beauftragte, ggf. dessen Tätigkeit wesentlich ist, damit die Vertragspartei ihrer Verpflichtung nachkommen kann (z.B. Lieferant des Materials, Bank, die die Finanzierungstransaktion realisiert usw.), ist ihre Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Umstand höherer Gewalt auf diesen Dritten fällt. Ein Ausschluss der Haftung gemäß diesem Artikel ist während der Zeit wirksam, in der das Hindernis besteht. Die Partei, die ihre Pflicht nicht erfüllt, muss der anderen Partei das Hindernis und seine Folgen auf ihre Fähigkeit, ihre Pflicht zu erfüllen, mitteilen. Wenn die andere Partei diese Mitteilung nicht in angemessener Frist erhält, nachdem die Partei, die ihre Pflicht nicht erfüllt, von einem solchen Hindernis erfuhr oder hätte erfahren sollen, haftet diese Partei für den dadurch entstehenden Schaden. Die Vertragsparteien erklären, dass sie sich bewusst sind, dass sie diesen Vertrag in der Zeit abschließen, in der die Maßnahmen von Organen der öffentlichen Gewalt zwecks der Einschränkung der Ausbreitung der sog. Corona-Epidemie andauern, und gleichzeitig, dass sie die Wirkungen und Auswirkungen möglicher Maßnahmen auf die Erfüllung ihrer Pflichten zur Kenntnis nehmen. Wenn es zu solchen Änderungen der Maßnahmen, also zur Annahme solcher Maßnahmen kommt, von denen öffentlich deklariert ist, dass sie nicht angewandt werden (also insbesondere zu sog. flächendecken „Quarantänemaßnahmen“ oder anderen Einschränkungen oder Erschwerungen des Reisens), einigten sich die Vertragsparteien außerdem darauf, dass diese als Umstand höherer Gewalt gemäß dem oben Aufgeführten angesehen werden.
  11. Vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer auf Wunsch des Käufers hin eine Änderung des Termins der Lieferung der Waren, dann ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die mit der Aufbewahrung der Waren beim Verkäufer verbundenen Kosten zu ersetzen, und zwar mit dem 14 Tag ab dem ursprünglichen Termin der Warenlieferung beginnend und zu einem Betrag von EUR 20 pro jeden angefangenen Quadratmeter der Waren und pro jeden Tag der Dauer der Aufbewahrung der Waren beim Verkäufer. Zum Ausschluss von Zweifeln bleibt von dieser Vereinbarung die Vereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Fall einer Nichtabnahme der Ware (Artikel VII. Punkt 1. dieser AGB) unberührt, wobei die Vereinbarung dieses Punktes der AGB für die Vereinbarung der Parteien bezüglich einer Verschiebung des Termins der Warenlieferung, wobei der Grund auf der Seite des Käufers liegt, Anwendung findet.

XI. Streitbeilegung

  1. Die durch den Vertrag begründeten Vertragsbeziehungen richten sich nach der tschechischen Rechtsordnung, die durch den Vertrag oder diese AGB nicht geregelten Tatsachen richten sich insbesondere nach dem Zivilgesetzbuch.
  2. Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen wurde, entstehen, ggf. für alle anderen Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, wenn beide ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben, wird als örtlich zuständig das Kreis- /Bezirksgericht in Ostrava vereinbart, sofern die Rechtsvorschriften diese Wahl der örtlichen Zuständigkeit ermöglichen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Sofern der Vertrag oder diese AGB für die konkrete Vertragsbestimmung, Bestimmung oder den konkreten Termin nicht anders festlegen, dürfen alle Anpassungen des Vertrags und seiner Bedingungen nur in Form eines schriftlichen, bezifferten und richtig datierten Nachtrags durchgeführt werden, welcher von den zur Handlung für die Vertragsparteien berechtigten Personen ordnungsgemäß unterschrieben sein muss.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels der AGB betreffen nicht die Tatsache, dass der Verkäufer berechtigt ist, ad-hoc die Vertragsbedingungen zu ändern (z.B. Lieferort, kleine parametrische Änderungen des Produkts u.a.), und zwar anhand eines vorherigen Antrags des Käufers, auch ohne Abschluss eines Nachtrags zum Vertrag. Dieser Antrag kann auch z.B. per E-Mail, Fax u.ä. eingereicht werden.
  3. Die einzelnen Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB sind voneinander unabhängig. Sofern eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB unzulässig, ungültig oder nicht durchsetzbar gemäß des entscheidenden Rechts gefunden würde, beeinflusst eine solche Bestimmung weder die Gültigkeit, noch die Durchsetzbarkeit der sonstigen Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dass sie sämtliche unzulässigen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB durch zulässige, gültige oder durchsetzbare Bedingungen ersetzen, deren Sinn und Zweck den ursprünglichen unzulässigen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen am nächsten kommen.
  4. Der Käufer übernimmt in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 1765 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches die Gefahr der Änderung von Umständen, d.h. eventuelle Änderungen von Umständen, welche in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ein grobes Missverhältnis begründen, sofern keine der Vertragsparteien diese Änderung weder vorsehen, noch beeinflussen konnte, begründen nicht das Recht des Käufers, Verhandlungen über eine Änderung des Vertrags anzustreben.
  5. Die einzelnen Versionen dieser AGB veröffentlicht der Verkäufer auf seinen Webseiten unter Angabe ihrer Version und des Datums der Veröffentlichung. Die Referenz auf die aktuelle veröffentlichte Version der AGB wird für hinreichend, verständlich und bestimmt gehalten, so dass die entsprechende aktuelle Version dieser AGB auf die gegenständliche Vertragsbeziehung angewendet werden kann
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Änderungen der AGB vorzunehmen, und zwar auf seinen Webseiten. Neu abgeschlossene Verträge richten sich jeweils nach der aktuellen Fassung der AGB. Auf die bereits abgeschlossenen Verträge wird die neue Fassung der AGB angewandt, wenn beide Vertragsparteien in schriftlicher Form dem zustimmen.
  7. Diese Version der AGB ist ab dem 1.11. 2021 wirksam.